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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB sind Bestandteil und Grundlage der Mietverträge (Stand 15. Juni 2010)

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  1. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache mietweise. Mit dem Empfang des Mietobjektes erkennt der Mieter dessen ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Zustand an. Die Benutzung der Mietsache erfolgt durch den Mieter nur im Rahmen der beigefügten Gebrauchsanweisung, welche Vertragsbestandteil wird. Angebote sind grundsätzlich freibleibend bis zur beiderseitigen schriftlichen Bestätigung.
  2. Bei Übergabe wird eine Kaution in Höhe von 100,- € pro Maschine fällig, sowie der vereinbarte Rechnungsbetrag.
    Verbrauchsartikel sind keine Kommissionsware.
  3. Der Vermieter hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Treten Mängel auf, hat der Mieter dem Vermieter die Möglichkeit einzuräumen nachzubessern. Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Mieter die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen. Der Mieter ist verpflichtet, eine Beschädigung oder Fehlfunktion des Mietobjektes dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht. Das Mietobjekt darf weder vom Mieter noch von dritten Personen geöffnet oder repariert werden. Aufgetretene Schäden am Mietgerät, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf Kosten des Mieters von einem Fachbetrieb instand gesetzt.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt dem Vermieter zum vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei zurückzugeben. Eine Anlieferung, bzw. Abholung durch den Vermieter muss stufenlos möglich sein. Der Mieter haftet dafür, dass der Gegenstand im gleichen Zustand wie bei Vertragsabschluß dem Vermieter zurückgegeben wird. Der Mieter trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang des Mietobjektes, auch für Zufall und höhere Gewalt. Es gilt der Wiederbeschaffungswert, nicht der Zeitwert. Es gelten die aktuellen Preislisten der Gerätehersteller bzw. der Geräte-Fachhändler.
  5. Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden des Mieters oder Dritter, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung der Mietgeräte stehen. Der Vermieter haftet auch nicht für einen eventuellen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes.
  6. Rücktritt durch den Kunden: Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, ohne das der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Mieter seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, Stornokosten zu verlangen. Diese betragen: bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 20 % des vereinbarten Mietpreises.
    • bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 40 % des vereinbarten Mietpreises.
    • bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 50 % des vereinbarten Mietpreises.
    • bis 48 Stunden vor Beginn der Mietperiode 80 % des vereinbarten Mietpreises.
    Kündigt der Kunde nach Ablauf der Sonderkündigungsmöglichkeit, also binnen 48 Stunden vor dem Vertragsbeginn, wird der Vermieter dem Kunden das reguläre Mietentgelt zu 100 % in Rechnung stellen.
  7. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietobjekt macht oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb 24 Stunden nicht bezahlt. Bei Beendigung des Mietvertrages oder im Falle der fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, unter Ausschluss jeden Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts auf Kosten des Mieters das Mietobjekt abzuholen.
  8. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von dem Vermieter schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
  9. Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche ist Berlin.