Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB sind Bestandteil und Grundlage der Mietverträge (Stand 26. Juni 2020)

Klicken Sie hier um die AGB als PDF-Datei zu öffnen.

  1. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache mietweise. Mit dem Empfang des Mietobjektes erkennt der Mieter dessen ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Zustand an. Die Benutzung der Mietsache erfolgt durch den Mieter nur im Rahmen der beigefügten Gebrauchsanweisung, welche Vertragsbestandteil wird. Angebote sind grundsätzlich freibleibend bis zur beiderseitigen schriftlichen Bestätigung.
  2. Bei Übergabe wird eine Kaution in Höhe von 100,- € pro Maschine fällig, sowie der vereinbarte Rechnungsbetrag.
    Verbrauchsartikel sind keine Kommissionsware.
  3. Der Vermieter hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Treten Mängel auf, hat der Mieter dem Vermieter die Möglichkeit einzuräumen nachzubessern. Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Mieter die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen. Der Mieter ist verpflichtet, eine Beschädigung oder Fehlfunktion des Mietobjektes dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht. Das Mietobjekt darf weder vom Mieter noch von dritten Personen geöffnet oder repariert werden. Aufgetretene Schäden am Mietgerät, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf Kosten des Mieters von einem Fachbetrieb instand gesetzt.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt dem Vermieter zum vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei zurückzugeben. Eine Anlieferung, bzw. Abholung durch den Vermieter muss stufenlos möglich sein. Der Mieter haftet dafür, dass der Gegenstand im gleichen Zustand wie bei Vertragsabschluß dem Vermieter zurückgegeben wird. Der Mieter trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang des Mietobjektes, auch für Zufall und höhere Gewalt. Es gilt der Wiederbeschaffungswert, nicht der Zeitwert. Es gelten die aktuellen Preislisten der Gerätehersteller bzw. der Geräte-Fachhändler. Der Mieter ist selber verantwortlich für die eventuell benötigten Genehmigungen am Einsatzort, Abschaltung von Rauchmeldern.
  5. Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden des Mieters oder Dritter, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung der Mietgeräte stehen. Der Vermieter haftet auch nicht für einen eventuellen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes.
  6. Der Vermieter gewährt dem Kunden vor Mietbeginn ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht kann durch schriftliche Erklärung (E-Mail genügt) gegenüber dem Vermieter ausgeübt werden. Je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist der Vermieter berechtigt, als Ersatz des Ausfallschadens eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:
    • bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 20 % des vereinbarten Mietpreises.
    • 89 bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 40 % des vereinbarten Rechnungsbetrags.
    • 59 bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 50 % des vereinbarten Rechnungsbetrags.
    • 29 bis 3 Tage vor Beginn der Mietperiode 80 % des vereinbarten Rechnungsbetrags.
    Kündigt der Kunde nach Ablauf der Sonderkündigungsmöglichkeit, also binnen Tage vor dem Mietbeginn, wird der Vermieter dem Kunden den Rechnungsbetrag zu 100 %, in Rechnung stellen.
  7. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietobjekt macht oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb 24 Stunden nicht bezahlt. Bei Beendigung des Mietvertrages oder im Falle der fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, unter Ausschluss jeden Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts auf Kosten des Mieters das Mietobjekt abzuholen.
  8. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von dem Vermieter schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
  9. Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche ist Berlin.